VII. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
- Sofern unser Vorlieferant gegenüber dem Auftraggeber eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen.
- Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergaben an den Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes oder des Lagers.
- Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 8 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Das gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Nutzung der Ware unverzüglich einzustellen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rügen von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Abnahmefeststellbar sind.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir diejenigen Teile ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die innerhalb von 6 Monaten seit dem Liefertag in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar wurden. Wir sind auch berechtigt den Minderwert zu ersetzen.
- Kommen wir der Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandetet Ware oder Probe nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
- Mängelansprüche verjähren spätestens 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
- Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht einer Ware selbst entsanden sind (Mangelfolgeschäden) es sei denn, der Käufer sollte durch zugesicherte Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist der umseitig bezeichnetet Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Prüm, bzw. das übergeordnete Landgericht Trier. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
X. Unwirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner der vereinbarten Bestimmungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen keinen Einfluss.